Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen oder mit einem Angebot übermittelten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß. und Leistungsbeschreibungen sowie Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
  2. Mit der Bestellung und/oder Abgabe eines Auftrags-/Bestellangebotes einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware gemäß Bestellung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
  4. verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert bzw. erhält eine gleichwertige Ware. Ist auch keine gleichwertige Ware lieferbar, wird die Gegenleistung zurückerstattet.
  6. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Lieferbedingungen

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftrags-/Bestellungsannahme beim Vertragspartner (Auftraggeber), jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erfüllen hat, wie z.B. rechtzeitige Leistung der angeforderten Abschlagzahlungen. Verzögert sich die Fertigstellung des Auftrags, die Auslieferung oder die Abnahme der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z. B. durch nicht rechtzeitige Zahlung unserer Abschlagsrechnungen, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen und Leistungstermine (z.B. Montage u. Installation) frei. Eine neuer Termin-/Lieferplan wird in diesem Fall von dem Auftragnehmer festgelegt. Alle sich daraus ergebende Folgen, wie Kosten für Maschinen, Personal usw. treffen den Auftraggeber.Werden Zahlungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig geleistet, können die sich in der Ausführung befindlichen Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers ringestellt werden.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, soweit betriebliche Gründe dies erfordern. Bei Teillieferung steht uns das Recht zu, Teilzahlungen zu verlangen.
  3. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat zum vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort zu erfolgen. Ist kein fester Liefer-/Leistungstermin benannt, kann der Auftragnehmer diesen frei festlegen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Erfolgt die Abnahme nicht termingerecht und vereinbarungsgemäß, so befindet sich der Kunde in Annahmeverzug. Ist Zahlung bei Lieferung und/oder Bereitstellung (Ware liegt am Lager bereit zur Auslieferung) vereinbart, so gilt die Nichtleistung der Zahlung zum vereinbarten Termin als Annahmeverweigerung. Wir können für alle uns aus Annahmeverzug oder Annahmeverweigerung entstehenden Kosten und Aufwendungen Schadenersatz verlangen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußem. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  7. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er uns zu Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage, Wertminderungen und sonstige entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 5 Vergütung

  1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Fracht und Verpackung. Nach Ablauf der Fristen kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Nähe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  2. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Ist die Zahlung bei Warenbereitstellung vereinbart, so bedeutet dies, das die Ware am Lager liegt und zur Ausliegerung an den Auftragnehmer bereitgestellt ist. Die Ware wird damit unmittelbar nach Zahlungseingang ausgeliefert.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Gewährleistung

  1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  3. Ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Nacherfüllung aus. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir eine Gewähr nur für die von uns selbst oder unsere Erfüllungsgehilfen ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachtmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 5 dieser Bestimmung).

  7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  8. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 5 dieser Bestimmung).
  9. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mängelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt nicht unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist nachweisbar ist.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Wichtiger Hinweis und Anhang bei Angeboten!

Es gelten die zusätzlichen Vertragsbedingungen Photovoltaik:

Die Photovoltaik-Branche erfährt zur Zeit weltweit eine überaus große Nachfrage. In Deutschland wird dieser Trend durch Förderprogramme zusätzlich gesteigert.
Daraus resultiert, dass der Markt die Herstellung von Solarmodulen nicht schnell genug abdecken kann und sich die Produktion von Solarmodulen immens verzögern wird. Die Verzögerung ist für uns leider in keinster Weise absehbar und wir können diese nicht beeinflussen. Wir gehen davon aus, dass sich die Auslieferung der Solarmodule und des Zubehörs um bis zu mehrere Wochen nach hinten verschieben kann. Bei finanzierten PV-Anlagen können dadurch Bereitstellungszinsen bei den gewählten Darlehen anfallen.

Zusammenhängend mit der explosionsartigen Nachfrage, steigen die Kosten zur Herstellung von Solarmodulen ebenfalls an. Auf diese Preissteigerungen unserer Hersteller und Vorlieferanten haben wir keinen Einfluss. Wir können Ihnen daher leider nicht verbindlich zusagen, welchen Endpreis die von Ihnen bestellten Solarmodule und das Zubehör haben werden. Alle genannten Preise sind lediglich unverbindliche Anhaltspunkte, basieren auf Angeboten der Vorlieferanten und Hersteller. Wir gehen davon aus, dass sich die Preise erhöhen werden.

Selbstverständlich werden wir eventuelle Preissteigerungen nur im Verhältnis zu den gestiegenen Einkaufspreisen an Sie weitergeben. Wir ziehen aus den Preissteigerungen keinen Mehrgewinn.

Zusätzliche Liefer- und Vertragsbedingungen Photovoltaik in Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingung.

  1. Es gilt der mit Vertragsschluss vereinbarte Preis. Steigen danach bis zur Lieferung die Kosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, höchstens entsprechend den prozentualen Kostensteigerungen der Hersteller und Vorlieferanten, zu erhöhen. soweit wir die Kostensteigerung nicht zu vertreten haben. Wir werden dem Kunden die Kostensteigerung auf Verlangen nachweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder nur eine geringere Kostensteigerung erfolgt ist.
  2. Ein verbindlicher Liefertermin kann nicht zugesagt werden.
  3. Die Lieferung erfolgt als Gesamtlieferung. Liefern wir auf Wunsch des Kunden eine Teillieferung aus oder baut der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssen von Mängeln, Mindermengen oder Unvollständigkeit gemäß Ziffer 4 Teile ein oder führt Maßnahmen zum Einbau durch, wie z.B. das Aufstellen eines Gerüsts, haften wir nicht für den dadurch entstandenen Verzögerungsschaden, wenn sich die Lieferung infolge von uns nicht zu vertretender Umstände verzögert.
  4. Der Kunde hat unverzüglich die Ware auf Menge, Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkelt der Mängelrüge. Im Übrigen setzen Mängelansprache des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Die Leistung von Photovoltaik-Anlagen hängt von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von der Sonnenintensität und Dauer. Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen können verschiedene Berechnungsfaktoren berücksichtigt werden und eine Prognose erstellt werden. Diese Auswertungen können nur als Anhaltspunkte gesehen werden. Wir übernehmen keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik-Anlagen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Werden uns nachträglich Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, die erwarten lassen, dass der Kunde voraussichtlich nicht in der 1..age sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, können wir vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen.

Oktober 2011
SE Solar+ Energietechnik GmbH
-Verwaltung und Vertieb-
73630 Remshalden * Finkenweg 36 * Tel. 07151 275768
www.Solarplus-deutschland.de
office@solarplus-deutschland.de

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